Im März 2005 hat der Bundesgerichtshof darüber entschieden, ob deliktsrechtliche Schadensersatzansprüche nach § 823 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) wegen schuldhaft fehlerhafter Beratung über den Erwerb von Wertpapieren der außerordentlich kurzen Verjährungsregelung des § 37a Wertpapierhandelsgesetzes (WphG) unterliegen.